Familienverband Gmelin e.V.


Familienverband Gmelin e.V.
Der Verein führt den Namen „Familienverband Gmelin Eingetragener
Verein“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das
Vereinsregister eingetragen (VR 531).
Zweck und Ziel des Vereins ist die Erforschung und Darstellung der
Familiengeschichte, ferner die Pflege des Familiensinnes zur
Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühles und die Gewinnung Der Vereinszweck wird erreicht durch Abhaltung von Familientagen,
durch geschichtliche Darstellung der Familien mit ihren Verzweigungen
sowie einzelner Persönlichkeiten. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Erwerb gerichtet. Er erlangt
seine Mittel durch Jahresbeiträge und Spenden der Mitglieder. Mitglieder können alle Nachkommen des Familienstammvaters Michael
Gmelin, Präzeptor in Weilheim a.d.Teck (1510-1576) werden, sowie
alle sonstigen Träger des Namens Gmelin (einschließlich abgewandelter
Schreibweisen), deren Abstammung nicht nachgewiesen werden kann und
deren Nachkommen, ferner solche natürlichen und juristischen Personen,
die sich um die Erforschung und Darstellung der Familiengeschichte
verdient gemacht haben. Ehegatten sind gleichgestellt. Der Beitritt
erfolgt unter Kenntnisnahme der Satzung durch schriftliche Anmeldung
an den Vorstand, der die Entscheidung schriftlich mitteilt. Bei
Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Zu
Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne des Vereinszweckes zu wirken,
die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und den Vorstand auf
Ereignisse und Erscheinungen aufmerksam zu machen, die für den
Verein und seine Zielsetzung von Interesse sind. Adressänderungen
sind dem Schriftführer alsbald zur Kenntnis zu bringen. Jedes Mitglied
hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der
Jahresmitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr jeden Jahres zu
entrichten. Für körperschaftliche Mitglieder sind unterschiedliche
Beiträge zulässig. Der 1. Vorsitzende kann auf schriftlichen Antrag
den Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ermäßigen, stunden oder erlassen,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Für Ehrenmitglieder besteht keine
Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch
freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, er wird wirksam
zum Jahresende. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
wenn ein grober Verstoß gegen das Vereinsinteresse vorliegt oder wenn
der Mitgliedsbeitrag länger als 2 Jahre trotz zweimaliger Mahnung nicht
bezahlt wird. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann bei der
Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Organe des Vereines sind: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein
oder mehrere Stellvertreter; Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der Beirat (Familienrat) besteht aus den mit besonderen Aufgaben
betrauten Mitgliedern (Schriftführer, Kassenverwalter, Archivar,
Schriftleiter, Jugendreferent u.a.). Der Beirat unterstützt den Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. Der Beschluss über die etwaige Auflösung des Vereins. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in den Fragen
der Satzungsänderung und der etwaigen Auflösung des Vereins mit
Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen,
die im Interesse des Vereins entstanden sind, werden ersetzt. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern über Fragen, die mit dem
Familienverband in Zusammenhang stehen, werden vom Schiedsgericht
entschieden. Jede Partei stellt hierzu aus den Mitgliedern des Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Das Barvermögen ist in diesem Falle dem Bund der§ 1 Name und Sitz e.V.
§ 2 Zweck und Ziel
neuer Mitglieder.
§ 3 Wege zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Vereinsmittel
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Verein übernimmt das Familienarchiv im Haeringhaus in Tübingen
in sein Eigentum und in seine Obhut, ferner das Bildarchiv, die vom
Familienverband herausgegebenen Schriften und die bisher vom
Familienverband gesammelten finanziellen Mittel.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch
auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge oder Spenden.
§ 7 Organe des Vereines
§ 8 Der Vorstand
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der 1. Stellvertreter ist
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Der 2. Stellvertreter nur im Falle der Verhinderund des 1. Stellvertreters
und des Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er beruft die Beiratssitzungen und
Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in diesen Gremien.
§ 9 Der Beirat (Familienrat)
Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung
einer mindestens vierwöchigen Ankündigungsfrist. Über Ort und Zeit
entscheidet die Mitgliederversammlung, im Falle nachträglicher
technischer Veränderungen der Familienrat. Anträge der Mitglieder
sind mindestens zwei Wochen vorher bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Gründe vorbehalten:
Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu führen, die vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
Sie überprüfen die Geschäftsgebarung des Vereins und legen der
Mitgliederversammlung den Abschlussbericht, nach Kalenderjahren
aufgeschlüsselt, vor. Sie sind jederzeit berechtigt, in die
Aufzeichnungen des Vereins und in die Belege Einsicht zu nehmen.
§ 12 Ersatz der Auslagen
§ 13 Das Schiedsgericht
Vereins je einen Vertreter. Diese wählen einen Dritten als
Vorsitzenden. Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden zustande,
so bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Familienverbände e.V., Sitz Frankfurt/Main, und das Archiv mit
Bibliothek den Städtischen Sammlungen der Universitätsstadt
Tübingen zu übergeben.